Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen stimmen ihre unterschiedlichen Lkw-Fahrverbote am Reformationstag (31.Oktober) und an Allerheiligen (01.November) in den Jahren 2020-2025 aufeinander ab. Die Fahrverbotszeiten werden jeweils auf die Zeit von 6-22 Uhr beschränkt. Zudem gelten zusätzlich ganztägige Durchfahrtsrechte auf wichtigen Transitstrecken.

Mit dem wöchentlichen Rundschreiben: KW 38_2020_4 vom 18.09.2020 berichteten wir über Reglungen zum Lkw-Fahrverbot am 01.November in Nordrhein-Westfalen. Nach der aktuell gültigen Regelung in § 30 Abs. 4 StVO gilt am 31.Oktober (Reformationstag) grundsätzlich neben den ostdeutschen Ländern auch in den vier norddeutschen Ländern Bremen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein ein Lkw-Fahrverbot.
Aktueller Stand ist, dass die Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen die jeweils unterschiedlichen Feiertage am 31.Oktober (Reformationstag, in Niedersachsen mit Lkw-Fahrverbot) und 01.November (Allerheiligen, in NRW mit Fahrverbot) aufeinander abgestimmt haben.

In Niedersachsen ist der Reformationstag am 31. Oktober ein Feiertag, in Nordrhein-Westfalen Allerheiligen am 1. November. Um zu vermeiden, dass Lkw-Fahrer auf ihrem Weg durch Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen an beiden Tagen von Feiertagsfahrverboten betroffen sind, werden die Fahrverbotszeiten an beiden Feiertagen auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr beschränkt. Zudem gewähren beide Länder in diesem Zeitraum an dem in ihrem Gebiet jeweils geltenden Feiertag Durchfahrtsrechte auf den wichtigsten Transitverbindungen A1, A 2, A 30, A 31 und A 33.

Ein entsprechender Erlass des Landes Niedersachsen ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt, der die genauen Streckenbezeichnungen aufführt: https://tinyurl.com/y6tao8bg. Er ist bis Ende 2025 gültig. Ziel der beiden Bundesländer ist es, überfüllt Parkplätze an den Grenzen der beiden Bundesländer zu verhindern.

Quelle: BGL