Bei mindestens zehn Prozent aller Arbeits-und Wegeunfälle ist Alkohol mit im Spiel. Dennoch zögern viele Vorgesetzte, entschieden gegen Alkoholmissbrauch im Betrieb vorzugehen. Damit begeben sie sich auf dünnes Eis.Nach Schätzungen der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) sind bis zu fünf Prozent aller Berufstätigen alkoholkrank,bis zu zehn Prozent haben problematische Konsumgewohnheiten.

Statistisch gesehen dürfte also so ziemlich jede Führungskraft im Laufe ihres Arbeitslebens irgendwann einem Alkoholproblem in ihrem Verantwortungsbereich begegnen. Wer den Dingen ihren Lauf lässt, solange „nichts Schlimmes“ passiert, begibt sich auf dünnes Eis, sowohl menschlich, betriebswirtschaftlich als auch rechtlich.Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit. Laut DHS fehlten Alkoholabhängige in einem Zeitraum von drei Jahren an 189 Tagen. Beider Kontrollgruppe betrug die Fehlzeit im selben Zeitraum 95 Tage. Die Arbeitsleistung von Beschäftigten mit Alkoholproblemen wird auf 75 Prozent der Normalleistung geschätzt.

Ursache dafür sind neben den Fehlzeiten die verminderte Konzentrationsfähigkeitund größere Fehlerhäufigkeit. Studienergebnisse der WHO belegen, dass bei 10 bis 25 Prozent der Arbeits-und Wegeunfälle Alkohol eine Rolle spielt.Es gibt also gute Gründe, ein mögliches Alkoholproblem frühzeitig anzusprechen. Das hilft auch den Alkoholkranken oder -gefährdeten. Denn je früher eingegriffen wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Betroffene seinen Arbeitsplatz behalten kann.Früh eingreifenAuch rechtlich gibt es für die Unternehmen den Zwang, auf Alkoholmissbrauch im dienstlichen Umfeld sofort zu reagieren. Paragraf 7 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verbietet es Unternehmern, „Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen“, mit dieser Arbeit zu beschäftigen.

Wenn ein Arbeitgeber Verstöße gegen das Verbot grob fahrlässig oder vorsätzlich ignoriert, kann er bei einem Arbeitsunfall in letzter Konsequenz durch seinen Unfallversicherungsträger in Regress genommen werden.Die Information „Suchtprävention in der Arbeitswelt -Handlungsempfehlungen“ (DGUV Information 206-009)unterstützt Vorgesetzte beim Umgang mit dem Thema. Die Broschüre gibt Tipps zur Gesprächsführung mit Mitarbeitern, bei denen ein problematischer Suchtmittelkonsum vermutet wird, und liefert Antworten auf häufig gestellte Fragen zum rechtssicheren Handelnim Akutfall.Quelle: BG Verkehr